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Putzfrau von der Steuer absetzen: Schritt für Schritt mit Beispielrechnung

Die Regel ist einfach: 20 % der Arbeitskosten mindern die Steuerschuld. Die Umsetzung scheitert trotzdem oft an Kleinigkeiten — an einer fehlenden Rechnung, an einer Barzahlung oder daran, dass der Betrag in der falschen Zeile landet. Diese Anleitung geht den Weg einmal komplett durch, mit einem konkreten Hamburger Beispiel.

Der Ausgangsfall

Ein Zweipersonenhaushalt in Eimsbüttel bucht eine Wohnungsreinigung: drei Zimmer, ein Bad, Küche, Flur. Nach der Positionsliste sind das 3 × 17 € + 23 € + 25 € + 15 € = 114 € pro Termin. Gebucht wird monatlich, also zwölfmal im Jahr.

PositionWert
Preis pro Termin114 €
Termine im Jahr12
Jahresausgabe1 368 €
Davon Arbeitskosten1 368 €
Abzug (20 %)273,60 €

Der Betrag von 273,60 € wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern von der errechneten Einkommensteuer. Wer 3 000 € Steuer zahlen müsste, zahlt 2 726,40 € — unabhängig davon, ob er 40 000 € oder 90 000 € verdient.

Büroreinigung
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Schritt 1: Anbieter richtig wählen

Absetzbar ist nur, was Sie belegen können. Drei Konstellationen sind möglich:

  • Dienstleistungsunternehmen — stellt eine Rechnung, Sie überweisen. Der einfachste Weg; die Rechnung enthält alles Nötige.
  • Minijob im Privathaushalt — Sie melden die Reinigungskraft bei der Minijob-Zentrale an. Anderer Höchstbetrag, mehr Verwaltung; wir vergleichen beides in einem eigenen Beitrag.
  • Barzahlung ohne Rechnung — steuerlich wertlos, und bei einem Schaden haften Sie selbst.

Schritt 2: Rechnung prüfen

Sehen Sie einmal nach, ob auf der Rechnung steht, was das Finanzamt erwartet: Name und Anschrift des Dienstleisters, Ihre Anschrift als Leistungsort, Art und Zeitraum der Leistung, der Betrag und — wichtig — eine erkennbare Trennung von Arbeits- und etwaigen Materialkosten.

Bei Reinigungsleistungen sind die Kosten praktisch vollständig Arbeitskosten. Wenn Ihre Rechnung Material gesondert ausweist, ziehen Sie diesen Teil vom absetzbaren Betrag ab.

Schritt 3: Unbar zahlen und Nachweis sichern

Überweisen Sie den Betrag oder lassen Sie ihn abbuchen. Heben Sie den Kontoauszug auf — er ist der zweite Nachweis neben der Rechnung. Wer online zahlt, speichert die Zahlungsbestätigung am besten direkt als PDF im selben Ordner wie die Rechnung; das erspart im Nachfrage-Fall die Suche.

Schritt 4: In die Steuererklärung eintragen

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen tragen Sie den Jahresbetrag in die Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen ein — im Beispiel also 1 368 €. Das Programm oder das Finanzamt rechnet die 20 % selbst aus; Sie tragen nicht den Abzugsbetrag ein, sondern die Ausgabe.

Häufigster Fehler an dieser Stelle: Der Betrag landet in der Zeile für Handwerkerleistungen. Die hat einen eigenen Höchstbetrag von 1 200 € Abzug und andere Voraussetzungen — für Reinigung ist sie schlicht falsch.

Was passiert, wenn Sie mehrere Leistungen kombinieren

Viele Haushalte nutzen mehr als eine Position: die regelmäßige Wohnungsreinigung, einmal im Jahr die Fenster, dazu die Grundreinigung vor dem Besuch. Alles zusammen zählt in denselben Topf mit demselben Höchstbetrag.

LeistungJahresausgabe
Wohnungsreinigung monatlich1 368 €
Fensterreinigung, 8 Elemente, 2 ×240 €
Grundreinigung, einmalig260 €
Summe1 868 €
Abzug (20 %)373,60 €

Wenn das Finanzamt nachfragt

Belege schicken Sie nicht mit. Kommt eine Nachfrage, reichen Rechnung und Zahlungsnachweis — beides zusammen, nicht nur eines von beidem. Bewahren Sie die Unterlagen zwei Jahre nach dem Steuerbescheid auf; bei Handwerkerleistungen an Immobilien gelten längere Fristen.

Kommt der Bescheid ohne den Abzug zurück, lohnt der Einspruch fast immer: In den meisten Fällen fehlte schlicht die Zuordnung zur richtigen Zeile, und die lässt sich mit einem Satz und den beiden Belegen nachreichen.

Was zählt und was nicht: die Positionen im Detail

Nicht jede Ausgabe rund um die Wohnung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Abgrenzung folgt einer einfachen Frage: Wird die Arbeit in Ihrem Haushalt erbracht, und würde sie üblicherweise ein Haushaltsmitglied selbst machen?

LeistungAbsetzbar als
Wohnungsreinigung, Fensterreinigunghaushaltsnahe Dienstleistung
Endreinigung beim Auszughaushaltsnahe Dienstleistung
Gartenpflege, Winterdienst am Grundstückhaushaltsnahe Dienstleistung
Teppichreinigung in der Wohnunghaushaltsnahe Dienstleistung
Teppich, der zur Reinigung abgeholt wirdnicht absetzbar
Malerarbeiten, BodenverlegungHandwerkerleistung (eigener Topf)
Möbeltransport beim Umzugnicht über § 35a

Der vorletzte Punkt ist der, der am häufigsten überrascht: Es kommt nicht auf die Art der Arbeit an, sondern auf den Ort. Derselbe Teppich, in der Wohnung gereinigt, ist absetzbar; in der Werkstatt gereinigt, nicht.

Das Zahlungsdatum entscheidet, nicht das Leistungsdatum

Für die Zuordnung zum Steuerjahr zählt, wann Sie gezahlt haben. Eine Reinigung vom 28. Dezember, die Sie am 3. Januar überweisen, gehört in die Erklärung des neuen Jahres. Wer den Höchstbetrag in einem Jahr ohnehin nicht ausschöpft, muss darauf nicht achten — wer nahe an die 20 000 € Ausgaben kommt, kann über den Zahlungszeitpunkt steuern, in welches Jahr die Ausgabe fällt.

Trinkgeld, Zusatzleistungen und Sonderfälle

Trinkgeld ist nur dann Teil der absetzbaren Kosten, wenn es auf der Rechnung steht und unbar gezahlt wurde. Bar in die Hand gedrückt, ist es steuerlich nicht vorhanden — freundlich, aber ohne Wirkung auf die Erklärung.

Zusatzpositionen wie Backofen von innen, Fensterreinigung oder Balkon gehören zur selben Kategorie und werden mitgerechnet. Auch hier gilt: Es zählt die Arbeitsleistung, nicht das Material.

Zwei Wohnungen, getrennte Haushalte, Wohngemeinschaft

Wer eine Zweitwohnung unterhält — in Hamburg häufig bei doppelter Haushaltsführung — kann auch dort haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Der Höchstbetrag bleibt trotzdem einmal pro Person bestehen; er verdoppelt sich nicht mit der Zahl der Wohnungen.

In einer WG rechnet jede Person nur ihren eigenen, tatsächlich gezahlten Anteil ab. Praktikabel wird das, wenn jede Person ihren Teil selbst überweist — dann existiert für jeden ein eigener Zahlungsnachweis, und niemand muss belegen, wie intern geteilt wurde.

Wenn die Reinigungskraft direkt angestellt ist

Manche Haushalte beschäftigen die Reinigungskraft selbst als Minijobberin. Dann läuft der Abzug über eine andere Zeile und einen anderen Höchstbetrag: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € im Jahr. Dafür müssen Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren anmelden und Abgaben zahlen — rund 15 % des Lohns.

Rechnerisch bedeutet das: Bei 200 € Lohn im Monat zahlen Sie etwa 30 € Abgaben, also 2 760 € im Jahr, und bekommen 510 € zurück. Beim Dienstleister mit vergleichbarem Stundenumfang liegt der Abzug ohne Anmeldeaufwand höher, weil der Höchstbetrag bei 4 000 € statt 510 € liegt. Den vollständigen Vergleich mit Versicherung, Ausfall und Vertretung führen wir in einem eigenen Beitrag.

Die fünf häufigsten Fehler

  1. Bar gezahlt. Der häufigste und einzige nicht reparierbare Fehler — ohne unbare Zahlung gibt es keinen Abzug, egal wie gut die Rechnung aussieht.
  2. Falsche Zeile. Reinigung ist keine Handwerkerleistung; in der falschen Zeile greift ein anderer Höchstbetrag.
  3. Abzugsbetrag statt Ausgabe eingetragen. In das Formular gehören die 1 368 €, nicht die 273,60 €.
  4. Materialkosten mitgerechnet. Wo die Rechnung Material ausweist, muss dieser Teil abgezogen werden.
  5. Belege weggeworfen. Ohne Rechnung und Kontoauszug fällt der Abzug bei Nachfrage weg.

Was Sie am Jahresende brauchen

Legen Sie einen Ordner an — digital genügt — und sammeln Sie darin drei Dinge: alle Rechnungen des Jahres, die zugehörigen Zahlungsnachweise und eine kurze Summenzeile. Mehr verlangt niemand. Der gesamte Vorgang kostet einmal im Jahr etwa zehn Minuten und bringt bei einem durchschnittlichen Hamburger Reinigungsbudget zwischen 200 und 600 € zurück.

Passende Leistung

CleanWhale rechnet in Hamburg zu festen Positionspreisen ab und stellt für jeden Termin eine Rechnung aus, die per Überweisung bezahlt wird — genau die Form, die das Finanzamt sehen möchte. Preise ansehen oder direkt Termin buchen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er fasst die Regeln zusammen, wie sie für private Haushalte gelten; im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Bildnachweis: „Johanneum (Hamburg-Winterhude).6.21907.ajb“ von Ajepbah, Wikimedia Commons, Lizenz CC BY-SA 3.0 de.

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Der Ausgangsfall

Ein Zweipersonenhaushalt in Eimsbüttel bucht eine Wohnungsreinigung: drei Zimmer, ein Bad, Küche, Flur. Nach der Positionsliste sind das 3 × 17 € + 23 € + 25 € + 15 € = 114 € pro Termin. Gebucht wird monatlich, also zwölfmal im Jahr.

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Davon Arbeitskosten1 368 €
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Der Betrag von 273,60 € wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern von der errechneten Einkommensteuer. Wer 3 000 € Steuer zahlen müsste, zahlt 2 726,40 € — unabhängig davon, ob er 40 000 € oder 90 000 € verdient.

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  • Dienstleistungsunternehmen — stellt eine Rechnung, Sie überweisen. Der einfachste Weg; die Rechnung enthält alles Nötige.
  • Minijob im Privathaushalt — Sie melden die Reinigungskraft bei der Minijob-Zentrale an. Anderer Höchstbetrag, mehr Verwaltung; wir vergleichen beides in einem eigenen Beitrag.
  • Barzahlung ohne Rechnung — steuerlich wertlos, und bei einem Schaden haften Sie selbst.

Schritt 2: Rechnung prüfen

Sehen Sie einmal nach, ob auf der Rechnung steht, was das Finanzamt erwartet: Name und Anschrift des Dienstleisters, Ihre Anschrift als Leistungsort, Art und Zeitraum der Leistung, der Betrag und — wichtig — eine erkennbare Trennung von Arbeits- und etwaigen Materialkosten.

Bei Reinigungsleistungen sind die Kosten praktisch vollständig Arbeitskosten. Wenn Ihre Rechnung Material gesondert ausweist, ziehen Sie diesen Teil vom absetzbaren Betrag ab.

Schritt 3: Unbar zahlen und Nachweis sichern

Überweisen Sie den Betrag oder lassen Sie ihn abbuchen. Heben Sie den Kontoauszug auf — er ist der zweite Nachweis neben der Rechnung. Wer online zahlt, speichert die Zahlungsbestätigung am besten direkt als PDF im selben Ordner wie die Rechnung; das erspart im Nachfrage-Fall die Suche.

Schritt 4: In die Steuererklärung eintragen

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen tragen Sie den Jahresbetrag in die Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen ein — im Beispiel also 1 368 €. Das Programm oder das Finanzamt rechnet die 20 % selbst aus; Sie tragen nicht den Abzugsbetrag ein, sondern die Ausgabe.

Häufigster Fehler an dieser Stelle: Der Betrag landet in der Zeile für Handwerkerleistungen. Die hat einen eigenen Höchstbetrag von 1 200 € Abzug und andere Voraussetzungen — für Reinigung ist sie schlicht falsch.

Was passiert, wenn Sie mehrere Leistungen kombinieren

Viele Haushalte nutzen mehr als eine Position: die regelmäßige Wohnungsreinigung, einmal im Jahr die Fenster, dazu die Grundreinigung vor dem Besuch. Alles zusammen zählt in denselben Topf mit demselben Höchstbetrag.

LeistungJahresausgabe
Wohnungsreinigung monatlich1 368 €
Fensterreinigung, 8 Elemente, 2 ×240 €
Grundreinigung, einmalig260 €
Summe1 868 €
Abzug (20 %)373,60 €

Wenn das Finanzamt nachfragt

Belege schicken Sie nicht mit. Kommt eine Nachfrage, reichen Rechnung und Zahlungsnachweis — beides zusammen, nicht nur eines von beidem. Bewahren Sie die Unterlagen zwei Jahre nach dem Steuerbescheid auf; bei Handwerkerleistungen an Immobilien gelten längere Fristen.

Kommt der Bescheid ohne den Abzug zurück, lohnt der Einspruch fast immer: In den meisten Fällen fehlte schlicht die Zuordnung zur richtigen Zeile, und die lässt sich mit einem Satz und den beiden Belegen nachreichen.

Was zählt und was nicht: die Positionen im Detail

Nicht jede Ausgabe rund um die Wohnung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Abgrenzung folgt einer einfachen Frage: Wird die Arbeit in Ihrem Haushalt erbracht, und würde sie üblicherweise ein Haushaltsmitglied selbst machen?

LeistungAbsetzbar als
Wohnungsreinigung, Fensterreinigunghaushaltsnahe Dienstleistung
Endreinigung beim Auszughaushaltsnahe Dienstleistung
Gartenpflege, Winterdienst am Grundstückhaushaltsnahe Dienstleistung
Teppichreinigung in der Wohnunghaushaltsnahe Dienstleistung
Teppich, der zur Reinigung abgeholt wirdnicht absetzbar
Malerarbeiten, BodenverlegungHandwerkerleistung (eigener Topf)
Möbeltransport beim Umzugnicht über § 35a

Der vorletzte Punkt ist der, der am häufigsten überrascht: Es kommt nicht auf die Art der Arbeit an, sondern auf den Ort. Derselbe Teppich, in der Wohnung gereinigt, ist absetzbar; in der Werkstatt gereinigt, nicht.

Das Zahlungsdatum entscheidet, nicht das Leistungsdatum

Für die Zuordnung zum Steuerjahr zählt, wann Sie gezahlt haben. Eine Reinigung vom 28. Dezember, die Sie am 3. Januar überweisen, gehört in die Erklärung des neuen Jahres. Wer den Höchstbetrag in einem Jahr ohnehin nicht ausschöpft, muss darauf nicht achten — wer nahe an die 20 000 € Ausgaben kommt, kann über den Zahlungszeitpunkt steuern, in welches Jahr die Ausgabe fällt.

Trinkgeld, Zusatzleistungen und Sonderfälle

Trinkgeld ist nur dann Teil der absetzbaren Kosten, wenn es auf der Rechnung steht und unbar gezahlt wurde. Bar in die Hand gedrückt, ist es steuerlich nicht vorhanden — freundlich, aber ohne Wirkung auf die Erklärung.

Zusatzpositionen wie Backofen von innen, Fensterreinigung oder Balkon gehören zur selben Kategorie und werden mitgerechnet. Auch hier gilt: Es zählt die Arbeitsleistung, nicht das Material.

Zwei Wohnungen, getrennte Haushalte, Wohngemeinschaft

Wer eine Zweitwohnung unterhält — in Hamburg häufig bei doppelter Haushaltsführung — kann auch dort haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Der Höchstbetrag bleibt trotzdem einmal pro Person bestehen; er verdoppelt sich nicht mit der Zahl der Wohnungen.

In einer WG rechnet jede Person nur ihren eigenen, tatsächlich gezahlten Anteil ab. Praktikabel wird das, wenn jede Person ihren Teil selbst überweist — dann existiert für jeden ein eigener Zahlungsnachweis, und niemand muss belegen, wie intern geteilt wurde.

Wenn die Reinigungskraft direkt angestellt ist

Manche Haushalte beschäftigen die Reinigungskraft selbst als Minijobberin. Dann läuft der Abzug über eine andere Zeile und einen anderen Höchstbetrag: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € im Jahr. Dafür müssen Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren anmelden und Abgaben zahlen — rund 15 % des Lohns.

Rechnerisch bedeutet das: Bei 200 € Lohn im Monat zahlen Sie etwa 30 € Abgaben, also 2 760 € im Jahr, und bekommen 510 € zurück. Beim Dienstleister mit vergleichbarem Stundenumfang liegt der Abzug ohne Anmeldeaufwand höher, weil der Höchstbetrag bei 4 000 € statt 510 € liegt. Den vollständigen Vergleich mit Versicherung, Ausfall und Vertretung führen wir in einem eigenen Beitrag.

Die fünf häufigsten Fehler

  1. Bar gezahlt. Der häufigste und einzige nicht reparierbare Fehler — ohne unbare Zahlung gibt es keinen Abzug, egal wie gut die Rechnung aussieht.
  2. Falsche Zeile. Reinigung ist keine Handwerkerleistung; in der falschen Zeile greift ein anderer Höchstbetrag.
  3. Abzugsbetrag statt Ausgabe eingetragen. In das Formular gehören die 1 368 €, nicht die 273,60 €.
  4. Materialkosten mitgerechnet. Wo die Rechnung Material ausweist, muss dieser Teil abgezogen werden.
  5. Belege weggeworfen. Ohne Rechnung und Kontoauszug fällt der Abzug bei Nachfrage weg.

Was Sie am Jahresende brauchen

Legen Sie einen Ordner an — digital genügt — und sammeln Sie darin drei Dinge: alle Rechnungen des Jahres, die zugehörigen Zahlungsnachweise und eine kurze Summenzeile. Mehr verlangt niemand. Der gesamte Vorgang kostet einmal im Jahr etwa zehn Minuten und bringt bei einem durchschnittlichen Hamburger Reinigungsbudget zwischen 200 und 600 € zurück.

Passende Leistung

CleanWhale rechnet in Hamburg zu festen Positionspreisen ab und stellt für jeden Termin eine Rechnung aus, die per Überweisung bezahlt wird — genau die Form, die das Finanzamt sehen möchte. Preise ansehen oder direkt Termin buchen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er fasst die Regeln zusammen, wie sie für private Haushalte gelten; im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Bildnachweis: „Johanneum (Hamburg-Winterhude).6.21907.ajb“ von Ajepbah, Wikimedia Commons, Lizenz CC BY-SA 3.0 de.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Reinigungskosten von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Reinigungskosten von der Steuer absetzen️

Wer in Hamburg eine Reinigungskraft beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst — das ist ein wesentlicher Unterschied und macht den Abzug für jeden Haushalt gleich viel wert, unabhängig vom Steuersatz.

Dieser Beitrag ist der Einstieg in unsere Serie zum Thema. Er erklärt, was hinter dem Begriff steckt, wie hoch der Abzug ausfällt und welche drei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt mitspielt.

Was „haushaltsnahe Dienstleistungen“ überhaupt sind

Der Begriff stammt aus § 35a des Einkommensteuergesetzes. Gemeint sind Tätigkeiten, die üblicherweise Mitglieder des Haushalts selbst erledigen, für die aber jemand anderes bezahlt wird. Für private Haushalte fällt darunter unter anderem:

  • Wohnungs- und Fensterreinigung
  • Bügeln und Wäschepflege im Haushalt
  • Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschnitt
  • Treppenhausreinigung im Mietshaus
  • Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung
  • Winterdienst auf dem Grundstück

Nicht darunter fallen Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden — die Reinigung von Teppichen in einer externen Werkstatt etwa, oder ein Umzugsunternehmen, das nur transportiert. Für Handwerkerleistungen wie Malerarbeiten gilt ein eigener, getrennter Abzug mit eigenem Höchstbetrag.

Wie viel Sie tatsächlich sparen

Abziehbar sind 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4 000 € im Jahr. Um diesen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssten Sie 20 000 € jährlich für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeben — für die meisten Haushalte also eine theoretische Grenze. Realistischer sieht es so aus:

Jahresausgabe für ReinigungAbzug von der Steuerschuld
500 €100 €
768 € (12 × 64 €)154 €
1 500 €300 €
2 400 € (2 × im Monat)480 €
20 000 € und mehr4 000 € (Höchstbetrag)

Entscheidend ist der Begriff Arbeitskosten. Material, Reinigungsmittel und Anfahrt zählen nicht mit. Bei CleanWhale ist das unkritisch, weil der Preis reine Arbeitsleistung abbildet: Mittel und Geräte bringt die Reinigungskraft mit, Anfahrtskosten berechnen wir nicht.

Die drei Bedingungen, an denen es scheitert

Der Abzug ist an Formalien geknüpft, und genau daran fallen die meisten Anträge durch:

  1. Es muss eine Rechnung geben. Ein handschriftlicher Zettel genügt nicht; die Rechnung muss Leistung, Zeitraum und Betrag ausweisen, und die Arbeitskosten müssen erkennbar sein.
  2. Die Zahlung muss unbar erfolgen. Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung — Bargeld erkennt das Finanzamt ausnahmslos nicht an, auch wenn Sie eine Quittung haben.
  3. Die Leistung muss im Haushalt erbracht worden sein. Bei Mietern zählt auch der zum Haushalt gehörende Bereich wie der Balkon oder der Kellerraum.

Warum die Barzahlung so konsequent ausgeschlossen ist und was das für die verbreitete Praxis der „Putzfrau auf die Hand“ bedeutet, behandeln wir in einem eigenen Beitrag ausführlich.

Wo der Betrag in die Steuererklärung gehört

Haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Dort gibt es getrennte Zeilen für geringfügige Beschäftigung im Haushalt, für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister und für Handwerkerleistungen.

Eine Reinigung, die Sie bei einem Unternehmen buchen, gehört in die Zeile für Dienstleister. Belege müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren: Das Finanzamt kann sie nachfordern, in der Praxis meist im Jahr nach der Erklärung.

Mieter, Eigentümer, Wohngemeinschaften

Der Abzug steht nicht nur Eigentümern zu. Mieter können ebenfalls geltend machen, was sie selbst beauftragt und bezahlt haben — und zusätzlich den Anteil an haushaltsnahen Leistungen, der über die Nebenkostenabrechnung läuft, etwa Treppenhausreinigung und Gartenpflege. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der Hausverwaltung.

In einer WG kann jede Person nur das absetzen, was sie selbst gezahlt hat. Praktisch heißt das: Wer die Reinigung bucht und überweist, macht sie in seiner Erklärung geltend — eine Aufteilung „nach Köpfen“ ohne entsprechende Zahlungsnachweise erkennt das Finanzamt nicht an.

Was das für Hamburger Haushalte konkret bedeutet

Bei einem Einstiegspreis von 64 € pro Termin und einem zweiwöchentlichen Rhythmus liegen Sie im Jahr bei rund 1 660 €. Der Steuerbonus daraus beträgt etwa 330 € — das entspricht gut fünf Terminen, die sich rechnerisch selbst finanzieren.

Wer die Reinigung ohnehin plant, sollte deshalb zwei Dinge von Anfang an richtig machen: bei einem Anbieter buchen, der Rechnungen ausstellt, und per Überweisung zahlen. Beides kostet nichts extra und entscheidet darüber, ob am Jahresende 20 % zurückkommen oder nicht.

Warum der Abzug mehr wert ist als ein Werbungskostenabzug

Der Unterschied wird oft übersehen. Werbungskosten und Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen: Wer 1 000 € geltend macht und einen Grenzsteuersatz von 30 % hat, spart 300 €; bei 20 % Grenzsteuersatz sind es nur 200 €. Der Abzug nach § 35a wirkt anders — er mindert die Steuerschuld direkt.

Für Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen ist das ein spürbarer Vorteil: 20 % bleiben 20 %, unabhängig vom Steuersatz. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer keine Steuer zahlt, kann auch nichts abziehen — der Bonus wird nicht ausgezahlt und lässt sich nicht in andere Jahre verschieben.

Getrennte Töpfe: Dienstleistung, Minijob, Handwerker

§ 35a kennt drei Kategorien mit jeweils eigenem Höchstbetrag. Sie addieren sich, statt sich gegenseitig zu begrenzen:

KategorieAbzugHöchstbetrag pro Jahr
Geringfügige Beschäftigung im Haushalt (Minijob)20 %510 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Dienstleister, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)20 %4 000 €
Handwerkerleistungen20 %1 200 €

Eine Reinigung, die Sie bei einem Unternehmen buchen, fällt in die mittlere Zeile. Wer zusätzlich einen Maler beauftragt, nutzt den Handwerkertopf — die beiden behindern sich nicht.

Drei Hamburger Haushalte im Vergleich

Wie viel der Bonus wert ist, hängt weniger vom Einkommen ab als vom Umfang der Buchung. Drei typische Fälle aus unserem Gebiet:

HaushaltBuchungJahresausgabeSteuerbonus
Single, 2 Zimmer, Barmbekalle 4 Wochen, 79 €1 027 €205 €
Paar, 3 Zimmer, Eimsbüttelalle 2 Wochen, 114 €2 964 €593 €
Familie im Haus, Saselwöchentlich, 174 €9 048 €1 810 €

In allen drei Fällen bleibt der Abzug weit unter dem Höchstbetrag von 4 000 €. Wer zusätzlich Gartenpflege oder Winterdienst beauftragt, kann diese Ausgaben im selben Topf geltend machen, ohne an die Grenze zu stoßen.

Was bei einem Umzug im laufenden Jahr gilt

Ziehen Sie innerhalb des Jahres um, zählt für jede Wohnung der Zeitraum, in dem sie Ihr Haushalt war. Die Endreinigung der alten Wohnung ist absetzbar, ebenso die Einzugsreinigung der neuen — beides sind haushaltsnahe Dienstleistungen, solange sie in der jeweiligen Wohnung erbracht werden.

Der Umzugstransport selbst gehört nicht dazu. Für ihn gibt es je nach Anlass andere Wege: berufsbedingte Umzüge laufen über Werbungskosten, private über die allgemeinen Regeln. Wir behandeln das getrennt im Beitrag zur Umzugsreinigung.

Häufige Fragen

Zählt die Reinigung, wenn ich zur Miete wohne? Ja. Entscheidend ist, dass die Leistung in Ihrem Haushalt erbracht wird, nicht wem die Wohnung gehört.

Kann ich Leistungen für die Wohnung meiner Eltern absetzen? Nur, wenn es Ihr eigener Haushalt ist. Bezahlen Sie die Reinigung für einen fremden Haushalt, geht der Abzug nicht — auch nicht anteilig.

Was ist mit der Zweitwohnung? Auch sie ist ein Haushalt im Sinne der Vorschrift. Der Höchstbetrag von 4 000 € gilt aber einmal pro Person, nicht pro Wohnung.

Gilt der Abzug auch für Ferienwohnungen, die ich vermiete? Nein. Dort sind die Reinigungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Vermietung — das ist ein anderer, oft günstigerer Weg, weil dann der volle Betrag zählt und nicht nur 20 %.

Was, wenn ich nur einen einzigen Termin buche? Auch der zählt. Es gibt keine Mindestzahl an Terminen und keine Mindestsumme.

Passende Leistung

CleanWhale rechnet in Hamburg zu festen Positionspreisen ab und stellt für jeden Termin eine Rechnung aus, die per Überweisung bezahlt wird — genau die Form, die das Finanzamt sehen möchte. Preise ansehen oder direkt Termin buchen.

Weiter in dieser Serie

  • Putzfrau von der Steuer absetzen: Schritt für Schritt mit Beispielrechnung
  • Warum die Barzahlung der Putzfrau den Steuerbonus kostet
  • Rechnung für die Reinigung: was drauf stehen muss
  • Minijob oder Dienstleister? Was für Hamburger Haushalte günstiger ist

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er fasst die Regeln zusammen, wie sie für private Haushalte gelten; im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Bildnachweis: „Hamburg-Eimsbüttel Lastropsweg“ von Hinnerk11, Wikimedia Commons, Lizenz CC BY-SA 4.0.

Last-Minute Reinigung in Hamburg: Was Sie Heute Vorbereiten Sollten

Last-Minute Reinigung in Hamburg: Was Sie Heute Vorbereiten Sollten️

In der hektischen Welt von heute kann es leicht passieren, dass eine gründliche Reinigung des Hauses in den Hintergrund gerät. Doch was tun, wenn sich spontan Besuch ankündigt oder eine unerwartete Veranstaltung bevorsteht? Eine Last-Minute-Reinigung kann die Lösung sein. In Hamburg gibt es zahlreiche Anbieter, die Ihnen helfen können, Ihr Zuhause schnell und effizient auf Vordermann zu bringen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich optimal auf eine solche Reinigung vorbereiten können.