Putzfrau von der Steuer absetzen: Schritt für Schritt mit Beispielrechnung
Die Regel ist einfach: 20 % der Arbeitskosten mindern die Steuerschuld. Die Umsetzung scheitert trotzdem oft an Kleinigkeiten — an einer fehlenden Rechnung, an einer Barzahlung oder daran, dass der Betrag in der falschen Zeile landet. Diese Anleitung geht den Weg einmal komplett durch, mit einem konkreten Hamburger Beispiel.
Der Ausgangsfall
Ein Zweipersonenhaushalt in Eimsbüttel bucht eine Wohnungsreinigung: drei Zimmer, ein Bad, Küche, Flur. Nach der Positionsliste sind das 3 × 17 € + 23 € + 25 € + 15 € = 114 € pro Termin. Gebucht wird monatlich, also zwölfmal im Jahr.
| Position | Wert |
|---|---|
| Preis pro Termin | 114 € |
| Termine im Jahr | 12 |
| Jahresausgabe | 1 368 € |
| Davon Arbeitskosten | 1 368 € |
| Abzug (20 %) | 273,60 € |
Der Betrag von 273,60 € wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern von der errechneten Einkommensteuer. Wer 3 000 € Steuer zahlen müsste, zahlt 2 726,40 € — unabhängig davon, ob er 40 000 € oder 90 000 € verdient.
Schritt 1: Anbieter richtig wählen
Absetzbar ist nur, was Sie belegen können. Drei Konstellationen sind möglich:
- Dienstleistungsunternehmen — stellt eine Rechnung, Sie überweisen. Der einfachste Weg; die Rechnung enthält alles Nötige.
- Minijob im Privathaushalt — Sie melden die Reinigungskraft bei der Minijob-Zentrale an. Anderer Höchstbetrag, mehr Verwaltung; wir vergleichen beides in einem eigenen Beitrag.
- Barzahlung ohne Rechnung — steuerlich wertlos, und bei einem Schaden haften Sie selbst.
Schritt 2: Rechnung prüfen
Sehen Sie einmal nach, ob auf der Rechnung steht, was das Finanzamt erwartet: Name und Anschrift des Dienstleisters, Ihre Anschrift als Leistungsort, Art und Zeitraum der Leistung, der Betrag und — wichtig — eine erkennbare Trennung von Arbeits- und etwaigen Materialkosten.
Bei Reinigungsleistungen sind die Kosten praktisch vollständig Arbeitskosten. Wenn Ihre Rechnung Material gesondert ausweist, ziehen Sie diesen Teil vom absetzbaren Betrag ab.
Schritt 3: Unbar zahlen und Nachweis sichern
Überweisen Sie den Betrag oder lassen Sie ihn abbuchen. Heben Sie den Kontoauszug auf — er ist der zweite Nachweis neben der Rechnung. Wer online zahlt, speichert die Zahlungsbestätigung am besten direkt als PDF im selben Ordner wie die Rechnung; das erspart im Nachfrage-Fall die Suche.
Schritt 4: In die Steuererklärung eintragen
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen tragen Sie den Jahresbetrag in die Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen ein — im Beispiel also 1 368 €. Das Programm oder das Finanzamt rechnet die 20 % selbst aus; Sie tragen nicht den Abzugsbetrag ein, sondern die Ausgabe.
Häufigster Fehler an dieser Stelle: Der Betrag landet in der Zeile für Handwerkerleistungen. Die hat einen eigenen Höchstbetrag von 1 200 € Abzug und andere Voraussetzungen — für Reinigung ist sie schlicht falsch.
Was passiert, wenn Sie mehrere Leistungen kombinieren
Viele Haushalte nutzen mehr als eine Position: die regelmäßige Wohnungsreinigung, einmal im Jahr die Fenster, dazu die Grundreinigung vor dem Besuch. Alles zusammen zählt in denselben Topf mit demselben Höchstbetrag.
| Leistung | Jahresausgabe |
|---|---|
| Wohnungsreinigung monatlich | 1 368 € |
| Fensterreinigung, 8 Elemente, 2 × | 240 € |
| Grundreinigung, einmalig | 260 € |
| Summe | 1 868 € |
| Abzug (20 %) | 373,60 € |
Wenn das Finanzamt nachfragt
Belege schicken Sie nicht mit. Kommt eine Nachfrage, reichen Rechnung und Zahlungsnachweis — beides zusammen, nicht nur eines von beidem. Bewahren Sie die Unterlagen zwei Jahre nach dem Steuerbescheid auf; bei Handwerkerleistungen an Immobilien gelten längere Fristen.
Kommt der Bescheid ohne den Abzug zurück, lohnt der Einspruch fast immer: In den meisten Fällen fehlte schlicht die Zuordnung zur richtigen Zeile, und die lässt sich mit einem Satz und den beiden Belegen nachreichen.
Was zählt und was nicht: die Positionen im Detail
Nicht jede Ausgabe rund um die Wohnung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Abgrenzung folgt einer einfachen Frage: Wird die Arbeit in Ihrem Haushalt erbracht, und würde sie üblicherweise ein Haushaltsmitglied selbst machen?
| Leistung | Absetzbar als |
|---|---|
| Wohnungsreinigung, Fensterreinigung | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Endreinigung beim Auszug | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Gartenpflege, Winterdienst am Grundstück | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Teppichreinigung in der Wohnung | haushaltsnahe Dienstleistung |
| Teppich, der zur Reinigung abgeholt wird | nicht absetzbar |
| Malerarbeiten, Bodenverlegung | Handwerkerleistung (eigener Topf) |
| Möbeltransport beim Umzug | nicht über § 35a |
Der vorletzte Punkt ist der, der am häufigsten überrascht: Es kommt nicht auf die Art der Arbeit an, sondern auf den Ort. Derselbe Teppich, in der Wohnung gereinigt, ist absetzbar; in der Werkstatt gereinigt, nicht.
Das Zahlungsdatum entscheidet, nicht das Leistungsdatum
Für die Zuordnung zum Steuerjahr zählt, wann Sie gezahlt haben. Eine Reinigung vom 28. Dezember, die Sie am 3. Januar überweisen, gehört in die Erklärung des neuen Jahres. Wer den Höchstbetrag in einem Jahr ohnehin nicht ausschöpft, muss darauf nicht achten — wer nahe an die 20 000 € Ausgaben kommt, kann über den Zahlungszeitpunkt steuern, in welches Jahr die Ausgabe fällt.
Trinkgeld, Zusatzleistungen und Sonderfälle
Trinkgeld ist nur dann Teil der absetzbaren Kosten, wenn es auf der Rechnung steht und unbar gezahlt wurde. Bar in die Hand gedrückt, ist es steuerlich nicht vorhanden — freundlich, aber ohne Wirkung auf die Erklärung.
Zusatzpositionen wie Backofen von innen, Fensterreinigung oder Balkon gehören zur selben Kategorie und werden mitgerechnet. Auch hier gilt: Es zählt die Arbeitsleistung, nicht das Material.
Zwei Wohnungen, getrennte Haushalte, Wohngemeinschaft
Wer eine Zweitwohnung unterhält — in Hamburg häufig bei doppelter Haushaltsführung — kann auch dort haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Der Höchstbetrag bleibt trotzdem einmal pro Person bestehen; er verdoppelt sich nicht mit der Zahl der Wohnungen.
In einer WG rechnet jede Person nur ihren eigenen, tatsächlich gezahlten Anteil ab. Praktikabel wird das, wenn jede Person ihren Teil selbst überweist — dann existiert für jeden ein eigener Zahlungsnachweis, und niemand muss belegen, wie intern geteilt wurde.
Wenn die Reinigungskraft direkt angestellt ist
Manche Haushalte beschäftigen die Reinigungskraft selbst als Minijobberin. Dann läuft der Abzug über eine andere Zeile und einen anderen Höchstbetrag: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € im Jahr. Dafür müssen Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren anmelden und Abgaben zahlen — rund 15 % des Lohns.
Rechnerisch bedeutet das: Bei 200 € Lohn im Monat zahlen Sie etwa 30 € Abgaben, also 2 760 € im Jahr, und bekommen 510 € zurück. Beim Dienstleister mit vergleichbarem Stundenumfang liegt der Abzug ohne Anmeldeaufwand höher, weil der Höchstbetrag bei 4 000 € statt 510 € liegt. Den vollständigen Vergleich mit Versicherung, Ausfall und Vertretung führen wir in einem eigenen Beitrag.
Die fünf häufigsten Fehler
- Bar gezahlt. Der häufigste und einzige nicht reparierbare Fehler — ohne unbare Zahlung gibt es keinen Abzug, egal wie gut die Rechnung aussieht.
- Falsche Zeile. Reinigung ist keine Handwerkerleistung; in der falschen Zeile greift ein anderer Höchstbetrag.
- Abzugsbetrag statt Ausgabe eingetragen. In das Formular gehören die 1 368 €, nicht die 273,60 €.
- Materialkosten mitgerechnet. Wo die Rechnung Material ausweist, muss dieser Teil abgezogen werden.
- Belege weggeworfen. Ohne Rechnung und Kontoauszug fällt der Abzug bei Nachfrage weg.
Was Sie am Jahresende brauchen
Legen Sie einen Ordner an — digital genügt — und sammeln Sie darin drei Dinge: alle Rechnungen des Jahres, die zugehörigen Zahlungsnachweise und eine kurze Summenzeile. Mehr verlangt niemand. Der gesamte Vorgang kostet einmal im Jahr etwa zehn Minuten und bringt bei einem durchschnittlichen Hamburger Reinigungsbudget zwischen 200 und 600 € zurück.
Passende Leistung
CleanWhale rechnet in Hamburg zu festen Positionspreisen ab und stellt für jeden Termin eine Rechnung aus, die per Überweisung bezahlt wird — genau die Form, die das Finanzamt sehen möchte. Preise ansehen oder direkt Termin buchen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er fasst die Regeln zusammen, wie sie für private Haushalte gelten; im Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Bildnachweis: „Johanneum (Hamburg-Winterhude).6.21907.ajb“ von Ajepbah, Wikimedia Commons, Lizenz CC BY-SA 3.0 de.